Nachhilfe – ganz
schön schlau!

Nachhilfe und Steuern (VNN-Talk vom 19.04.2022)

Themen, die in diesem VNN-Talk behandelt werden:

  • Wann ist Dozententätigkeit steuerfrei?
  • Muss ich als LK eine Steuererklärung machen? …. als Student, als Pensionär, als Rentner, als Mutter/Vater, als Freiberufler mit anderen Einkünften aus Vorträgen und Lehre?
  • Welche Belege muss ich für die Steuererklärung sammeln?
  • Wie viel Steuern muss ich zahlen?
  • Wie viel darf ich (dazu-)verdienen?
  • Muss ich in die Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung u.a. einbezahlen?

Fragen und Antworten

Ein Franchisegeber ist ein Arbeitgeber/Auftraggeber, auch wenn die LK an verschiedenen Einsatzorten tätig ist. Insofern kann es in diesem Fall zu einer Scheinselbständigkeit kommen – vorausgesetzt, die Gesamtschau der Verhältnisse spricht dafür. Nur der eine Arbeit-/Auftraggeber reicht nicht für diese Beurteilung.

Ich finde dazu keine näheren Hinweise/Informationen. Bitte die Quelle angeben, dann kann ich mich vlt. dazu äußern.

Ich muss das im VNN-Talk von mir Gesagte geringfügig modifizieren: Das Einkommensteuergesetz (EStG) kennt als eine von 7 Einkunftsarten die „Selbständige Tätigkeit“ (§ 18 EStG). Zu dieser gehört u.a. die freiberufliche Tätigkeit, welche folgenden Tätigkeiten umfasst: „[…] die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. […].“ Neben den Freiberuflern werden im § 18 EStG noch drei weitere Gruppen von selbständigen Tätigkeiten genannt, die hier aber überhaupt keine Rolle spielen.

So sollte es sein! Studenten sind mit einem pauschalen Studentebeitrag gesetzlich oder privat oder über die Familie krankenversichert. Dies reicht in der Tat aus, wenn der Student nur „nebenberuflich“ als LK tätig ist. Nebenberuflich bedeutet, dass der Student sich zeitlich überwiegend dem Studium widmen muss. Konkret heißt das, in der Vorlesungszeit darf er weniger als 20 Stunden arbeiten, in der vorlesungsfreien Zeit unbegrenzt. Dann fällt keine weitere Krankenversicherung an. Das gilt für Honorarkräfte. 2 Aber auch sog. Werkstudenten, also Studenten, die im Angestelltenverhältnis nebenberuflich als LK arbeiten, brauchen keine Kranken- Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen (Werkstudentenprivileg), sondern lediglich Rentenversicherungsbeiträge, wenn sie nebenberuflich tätig sind (s.o.). Anders die Minijobber: Unabhängig vom Status des Beschäftigten (Student) muss der Institutsinhaber die vollen Beiträge abführen.

Selbstverständlich dürfen Sie helfen. Beim Ausfüllen des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung ist dies sogar dringend zu empfehlen, damit die LK nicht unnötige Probleme mit dem Finanzamt bekommen.

„Zahlen Sie Ihrem Minijobber einen Jahresverdienst bis 5.400 Euro, darf sein Verdienst in einzelnen Monaten auch mehr als 450 Euro betragen. Übersteigt der Jahresverdienst aber 5.400 Euro, weil sich der Verdienst Ihres Minijobbers in einzelnen Monaten auf mehr als 450 Euro erhöht, kommt es darauf an, ob dies regelmäßig und vorhersehbar oder gelegentlich und nicht vorhersehbar erfolgt. 3 Passiert das gelegentlich und nicht vorhersehbar, das heißt bis zu drei Mal in einem Zwölf-Monats-Zeitraum, bleibt die Tätigkeit ein Minijob. In solchen Ausnahmefällen darf der Jahresverdienst auch weit mehr als 5.400 Euro betragen. Verdient Ihr Minijobber dagegen regelmäßig über 450 Euro im Monat, ist die Beschäftigung kein Minijob mehr, sondern sozialversicherungspflichtig. Dies gilt ab dem Tag, an dem Sie erkennen können, dass Ihr Minijobber aufgrund des vorhersehbaren höheren Verdienstes mehr als 5.400 Euro im Jahr verdienen wird.“

Ich habe nochmals die Frage recherchiert, ob die Steuernummer auf einer Rechnung eine Pflichtangabe darstellt. Ich kann hier nur auf meine Aussagen im VNN-Talk verweisen. Alle Annahmen, welche Angaben eine Rechnung enthalten muss, haben Ihren Ursprung im Umsatzsteuergesetz (UStG). § 14 UStG regelt ausführlich, welche Angaben eine ordnungsgemäße Rechnung enthalten muss. Diese Vorschriften gelten selbstverständlich für alle Unternehmen, die der Umsatzsteuerpflicht unterliegen.1) Keinesfalls jedoch treffen diese Vorschriften Nachhilfeschulen und LK, die Einkünfte aus Nichtselbständiger Tätigkeit (Freiberufler) versteuern, da diese nichts mit dem Umsatzsteuergesetz zu tun haben. Sie bzw. Ihre LK unterliegen auch nicht den (handelsrechtlichen) Vorschriften über die ordnungsgemäße Buchführung, sondern müssen Ihre Ausgaben lediglich glaubhaft machen, im wesentlichen durch Nachweis der Zahlungen. Die Steuernummer der Lehrkräfte auf den Rechnungen ist daher entbehrlich. 2) Sollte Ihr Steuerberater Ihnen etwas anderes sagen, so fragen Sie ihn bitte nach der gesetzlichen Fundstelle. Ich wäre überrascht, wenn er etwas anderes als das UStG nennen würde. Zum Thema Steuererklärungspflicht für Selbständige LK Auch hier bliebe ich bei dem im VNN—Talk Gesagten. Wenn sich die LK erst gar nicht beim Finanzamt anmelden, so kommt jenes auch nicht auf die Idee, eine Steuererklärung zu verlangen. Ich sehe das ganz pragmatisch. Daher ist eine Anmeldung der LK über Elster mit Aufnehme der Tätigkeit nicht zwingend! Die Verpflichtung, die ein Gesprächsteilnehmer nannte, dass ab 01.01.2021 die Anmeldung per Elster Pflicht wäre, ist lediglich die Verpflichtung die Anmeldung auf digitalem Wege durchzuführen. Es ist damit aber noch keine grundsätzliche Pflicht zur Anmeldung selbst genannt (wenn diese aus steuerlicher Sicht gar keinen Sinn macht).

Nein! Gem. § 4 Nr. 21 UStG; siehe dazu ausführlicher die Regelungen der einzelnen Bezirksregierungen (z.B. Köln: https://www.bezregkoeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung03/34/umsatzsteuerpflicht/merkblatt_ ustg_21.pdf) 1) Vielleicht könnte man noch eine Verpflichtung aus dem Handelsrecht für nicht umsatzsteuerpflichtige Gewerbebetriebe daraus ableiten (würde ich allerdings auch nicht). 2) Eigentlich sind sogar deren Rechnungen entbehrlich. Ich würde diese dennoch einfordern, damit Sie Belege für Ihre Zahlungsausgänge haben und auch mittels der Rechnungen wiederum die Selbständigkeit Ihrer Honorarkräfte unterstreichen.

Melden Sie kein Gewerbe an, sondern beantragen beim Finanzamt für Ihr Nachilfeinstitut die steuerliche Veranlagung als „Selbständige Tätigkeit“.3) Die Finanzämter veranlagen die Institute unterschiedlich: z.T. als Selbständige Tätigkeit, z.T. als Gewerbebetrieb. Der Vorteil der selbständigen Tätigkeit liegt z.Zt. lediglich darin, dass Sie nicht den handelsrechtlichen Vorschriften, also auch nicht den Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten unterliegen, die das Handelsrecht vorsieht. Eine Befreiung von der Gewerbesteuer nach § 3 Nr. 13 GewStG ist ohnehin für Nachhilfeschulen vorgesehen.

Gar keine Vorabanmeldung, sondern Angabe der Einnahmen/Einkünfte durch die LK im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung bis zum 30.06. des Folgejahres – falls nötig.

Nochmals: Unterscheiden Sie bitte zunächst Honorarkräfte von Angestellten. Honorarkräfte müssen oberhalb eines Jahresbetrags von 5.400,- € z.Zt. 18,6% ihrer Einnahmen selbsttätig an die Rentenversicherung abführen. Angestellte Minijobber haben i.d.R. keine Abzüge, das Institut übernimmt in der Regel die Pauschalabgaben von mehr als 30%. Angestellte Werkstudenten (siehe oben) sind rentenversicherungspflichtig. Sonstige angestellte Lehrkräfte ebenfalls.

Bitte erkundigen Sie sich bei der für Sie zuständigen Bezirksregierung. Diese erteilt einen sog. Grundlagenbescheid, der für das Finanzamt bindend ist. Die Handhabung ist regional sehr unterschiedlich! 1) Gemeint ist hier nicht, dass Sie dem Finanzamt ein Antragsschreiben schicken sollen. Vielmehr geschieht dieser „Antrag“, indem Sie die entsprechenden Felder in Ihrer Steuererklärung ankreuzen/ausfüllen.

Wie der Vorstand richtig sagt, sollte man sich aber bei Kollegen im Bundesland informieren, da diese mögliche „Fallstricke” kennen, weil die Regeln je nach Land und Bearbeiter unterschiedlich sind bzw. interpretiert werden.

Ja, bzw. umgekehrt. Die Gewerbesteuerbefreiung ist an die Umsatzsteuerbefreiung gekoppelt . Die Voraussetzungen für die Befreiung zur Umsatzsteuer beantragen Sie bei der Bezirksregierung (s.a. letzte Frage)

Der Minijob ist für den Institutsleiter kein billiges Vergnügen, weil die Pauschalabgaben rund 32% der Lohnsumme betragen und weitere Kosten (Lohnabrechnungen, Arbeitszeitaufstellungen) entstehen. Der Vorteil besteht darin, dass das Interesse auf Seiten den Arbeitskräfte groß ist, weil keine Abzüge (weder Steuern noch Sozialversicherung) vorgenommen werden müssen, also brutto = netto. Dies unabhängig von anderen Einkünften, aber für jede Person nur 1 Minijob. Die Minijob-Einkünfte werden also in der Einkommensteeurerklärung des Empfänger/LK nicht angegeben und sind dann insoweit einkommensteuerfrei.

Gegenüber der Honorarkraft kann man sich so absichern und ihr wird durch die Unterschrift vlt. auch die Dringlichkeit der Sache deutlich. Daher ist es von Vorteil. Diese Blätter sollte man nicht unbedingt dem Sozialversicherungsprüfer vorlegen.

Fragen und Antworten für Honorarkräfte, die an Nachhilfeschulen unterrichten

Der nachfolgende Leitfaden für Honorar-Lehrkräfte wurde im Auftrag des VNN entwickelt zur Unterstützung Ihrer Mitglieder bei der Akquisition und Information Ihrer Honorar-Lehrkräfte.

Er ist ausschließlich für die Mitglieder des VNN bestimmt und darf nicht anderweitig genutzt werden.

In Anbetracht der steuer- und sozialversicherungsrechtlich sehr schwierigen Situation, müssen beim Einsatz des Leitfadens eine Reihe von Maßnahmen beachtet werden.

  1. Jedes Nachhilfeinstitut sollte den Leitfaden formal und optisch individualisieren, damit der Eindruck der Einheitlichkeit vermieden wird. Z.B. können Sie den Begriff „Nachhilfeinstitut“ durch den Namen Ihrer Nachhilfeeinrichtung ersetzen und die Formatierung auf Ihr CD abstimmen.

  2. Jede Nachhilfeschule kann und sollte den Leitfaden im Sinne eine Baukastens benutzen und sich diejenigen Punkte heraussuchen, die für sie relevant sind.

  3. Belassen Sie die Inhalte aber unverändert, da dies sonst schnell zu Fehlern in der komplexen Materie führen kann. Die Formulierungen hingegen können selbstverständlich verändert und angepasst werden.

  4. Ich empfehle allen Verwendern des Leitfadens eine Einführung dem Leitfaden voranzustellen, dessen Text ich nicht vorgeben will, damit er möglichst individuell ist.

    Die Einführung sollte den Honorarkräften nochmals sehr deutlich machen, dass es sich bei der Vertragsbeziehung, die Sie miteinander eingehen, nicht um ein Arbeitsverhältnis handelt, sondern dass die Honorarkraft im Prinzip für alle Belange selbst verantwortlich ist.

  5. Legen Sie in der Einführung Wert auf die Mitteilung, dass Sie keine Steuerberatung oder ähnliches durchführen, weil dafür die Honorarkraft selbst verantwortlich ist.

  6. Machen Sie die neuen Mitarbeiter darauf aufmerksam, dass diese Hinweise lediglich für die Einnahmen aus Ihrem Institut gelten. Soweit andere Einnahmen bei anderen Instituten/Schulen/Einrichtungen vorliegen gelten diese Erläuterungen nicht unbedingt.

  7. Weisen Sie in der Einführung darauf hin, dass die Ausführungen und Zahlen auf der Basis des Jahres 2022 erstellt wurden. Darüber hinaus sollten Sie jegliche Haftung für die Richtigkeit ausschließen – auch wenn die Ausführungen von einer Fachfrau nach bestem Wissen und Gewissen erstellt wurden.

  8. Erklären Sie, dass der Leitfaden entstanden ist, weil viele Neueinsteiger immer wieder dieselben Fragen haben, die man hier einmal gebündelt und von einer Fachfrau hat beantworten lassen.

  9. Machen Sie sich selbst klar, wie hoch die Kosten für Ihre Honorarkräfte sind, z.B. auch im Fall einer hauptberuflichen Lehrtätigkeit. Berechnen Sie einmal alle Kosten und Risiken, einschl. Urlaub, Krankheit etc. und stellen diese ins Verhältnis zu dem Salèr eines Angestellten. Beachten Sie auch, dass der Mindestlohn für einen angestellten Mitarbeiter ab 01.10.2022 voraussichtlich 12,- € betragen wird. Das Ergebnis Ihrer Preisgestaltung für Honorarkräfte sollte so sein, dass es in einem angemessenen Verhältnis dazu steht. Dies ist kein moralischer Hinweis. Es geht vielmehr um die die Anerkennung des Selbständigenstatus durch die Sozialversicherungsträger.

  10. Ich habe in der Vergangenheit Nachhilfeschulen stets empfohlen, keine schriftlichen Verträge mit den Honorarkräften abzuschließen, weil diese bei Sozialversicherungsprüfungen leicht angreifbar sind. Ich kann aber das Bedürfnis nach einem Vertrag verstehen. Bestücken Sie ihn aber nur mit dem Allernötigsten und bedenken, was in der Antwort auf Frage 1 im Leitfaden für die Honorarkräfte steht:

    „[…] [Die Honorarkräfte] sind nicht weisungsgebunden hinsichtlich Art, Dauer, Zeitpunkt, Ort und Durchführung ihrer Tätigkeit, sondern selbst dafür verantwortlich. Sie schulden nicht Ihre Arbeitskraft, sondern ein qualifiziertes Ergebnis Ihrer Arbeit.“ Schreiben Sie nichts in die Verträge hinein, was diesen Grundsätzen widerspricht. Es könnte sich rächen! Aus diesem Grund sollten Sie auch auf gar keinen Fall die Rechnungen für Ihre Honorar-Mitarbeiter erstellen, schon gar nicht einheitlich mittels Ihrer Software. Die Rechnungen müssen individuell von den Honorarkräften selbst erstellt werden. Es sind keine besonderen Anforderungen formaler Art daran zu stellen. Bewahren Sie die Verträge getrennt von den Personalunterlagen auf, die Sie dem Sozialversicherungsprüfer zugänglich machen.

  11. Lassen Sie den Leitfaden von Zeit zu Zeit durch einen Fachmann aktualisieren.

 

Rechtsstand einschließlich der genannten Zahlen und Daten des Jahres 2022

Nein! 

Sie betreiben kein Handelsgewerbe und üben daher keine gewerbliche Tätigkeit aus. Unterrichtende und erzieherische Tätigkeiten gehören zu den freiberuflichen Tätigkeiten, die wiederum zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) gehören.

Anders als Angestellte sind Sie als freier (=freiberuflicher) Mitarbeiter nicht in die Organisation und Arbeitsabläufe unseres Instituts eingebunden. Sie sind nicht weisungsgebunden hinsichtlich Art, Dauer, Zeitpunkt, Ort und Durchführung Ihrer Tätigkeit, sondern selbst dafür verantwortlich. Sie schulden nicht Ihre Arbeitskraft, sondern ein qualifiziertes Ergebnis Ihrer Arbeit. Sie erhalten daher von uns kein Arbeitsentgelt, sondern ein Honorar. Sie müssen infolgedessen auch selbst dafür Sorge tragen, dass Sie Steuern u.a. Abgaben pünktlich und vollständig abführen ggf. anfallende Meldepflichten erfüllen.

Gesetzliche Fundstelle: § 18 EStG (Einkommensteuergesetz) Abs. 1 Nr. 1 S. 1+2; § 1 HGB (Handelsgesetzbuch)

Das ist nicht zwingend.

Wenn Sie eine Steuernummer beantragen möchten, so läuft dies über eine online-Anmeldung via „Elster“. Wir warnen allerdings vor dieser Anmeldung, da diese das Ausfüllen des Fragebogens/Formulars „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung einer Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit“ zur Folge hat. Dieser umfasst z.Zt. 8 Seiten und sollte keinesfalls ohne fachlich qualifizierte Unterstützung ausgefüllt werden. Das kann ungewünschte Folgen haben, z.B. Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen, Anforderung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen etc. 

Denken Sie aber daran, von Ihren Einnahmen einen Teil für eventuelle Steuernachzahlungen zurückzulegen.

Gesetzliche Fundstelle: Keine. Eine Anmeldepflicht beim Finanzamt bei Aufnahme der Tätigkeit ist in keiner gesetzlichen Vorschrift verankert.

Nein, die benötigen Sie nicht.

Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, dass alle Rechnungen die Steuernummer des Rechnungsausstellers enthalten müssen. Dies gilt nur für solche Rechnungen, in denen Umsatzsteuer enthalten ist. Ihre Rechnungen enthalten aber keine Umsatzsteuern (siehe dazu Frage 8)

Gesetzliche Fundstelle: § 14 UStG (Umsatzsteuergesetz)

Bis 31.07 des kommenden Jahres.

Wenn Sie steuerlich relevante Einkünfte erzielen, müssen Sie diese selbstverständlich auch versteuern. Wir empfehlen Ihnen, sich diesbzgl. an einen Steuerberater zu wenden. 

Wenn Sie die Steuererklärung aber selbst machen wollen, so müssen Sie diese bis zum 31.07. des jeweiligen Folgejahres auf digitalem Weg mittels Finanzamtsprogramm „Elster“ bei Ihrem Finanzamt einreichen. 

Auch wenn Sie vom Finanzamt eine Aufforderung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung erhalten, müssen Sie diese einreichen.

Gesetzliche Fundstelle: § 149 Abs. 2 AO (Abgabenordnung); § 149 Abs. 1 AO

Diese Frage ist nicht mit einer Zahl zu beantworten, weil die Antwort von einer großen Zahl von Faktoren abhängt.

Das Einkommensteuerrecht ist komplex und beinhaltet eine Fülle von Vorschriften und Ausnahmen.

Grundsätzlich gilt, dass der sog. „Grundfreibetrag“, der jährlich angepasst wird, einkommensteuerfrei bleibt. Das sind im Jahr 2022 10.342,- € pro Person. Dieser Betrag ist aber nicht identisch mit Ihrem Umsatz als Lehrkraft. Vielmehr wird zunächst im Rahmen einer sog. „Einnahmen-Überschuss-Rechnung“ der Gewinn/Überschuss aus selbständiger/freiberuflicher Tätigkeit ermittelt, indem von den Betriebseinnahmen (Honorarumsatz) die Betriebsausgaben (Kosten) nach einkommensteuerlichen Kriterien abgezogen werden. Von dem so errechneten Betrag können u.U. weitere Freibeträge abgezogen werden. Auch spielt der Ehegatte eine bedeutende Rolle durch das sog. Ehegattensplitting.

Sollten Sie daher über 10.342,- € Honorarumsätze als Lehrkraft in Rechnung stellen, so empfehlen wir die Hinzuziehung eines Steuerberaters. Das gleiche gilt insbesondere auch, wenn Sie verheiratet sind und Ihr Ehepartner ebenfalls Einkünfte hat.

Bei Alleinstehenden (nicht verheiratet oder in Lebensgemeinschaft) unterhalb von Honorarumsätzen von 10.342,- € (und keine weiteren Einkünfte) kann also gefahrlos die Einnahmen-Überschuss-Rechnung und die Einkommensteuererklärung selbst erstellt werden. Wir empfehlen hierfür die Nutzung eines professionellen Einkommensteuerprogramms (z.B. tax, WISO Steuersparbuch, Smartsteuer o.ä.). Diese haben alle eine Schnittstelle zum Finanzamtsprogramm „Elster“, geben aber – anders als jenes – hilfreiche Tipps und Hinweise – auch zum Steuern sparen.

Gesetzliche Fundstelle: § 4 Abs. 3 EStG

Nein!

Bafög-Bezieher dürfen i.A. 450,- €/Monat bzw. 5.400,- €/Jahr hinzuverdienen (alle Nebentätigkeiten zusammen) Der Hinzuverdienstbetrag ist identisch mit dem Gewinn/Überschuss aus Lehrtätigkeit eines Jahres. Er muss dem Bafög-Amt (an)gemeldet werden. Für nähere Informationen wenden Sie sich an das Bafäg-Amt.

Gesetzliche Fundstelle: Bafög §§ 21 ff.

Nein!

Egal wieviel Sie während Ihres Studiums hinzuverdienen, das Kindergeld oder die Kinderfreibeträge Ihrer Eltern werden deshalb nicht gekürzt oder gestrichen, vorausgesetzt es ist Ihre erste Ausbildung. Achtung: Ein Masterstudiengang zählt nicht mehr als Erststudium! Ansonsten wenden Sie sich bitte an die Kindergeldstelle Ihrer Arbeitsagentur.

Gesetzliche Fundstelle: § 32 EStG

Nein!

Wir sind eine allgemeinbildende bzw. berufsbildende Einrichtung und uns wurde von der zuständigen Landesbehörde bescheinigt, dass unser Institut – wie es im Fachjargon heißt – „…  auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet.“ Infolge dieser Bescheinigung sind wir von der Umsatzsteuer befreit. 

Diese Befreiung hat Folgewirkung für unsere Lehrkräfte. Diese sind ebenfalls von der Umsatzsteuer befreit.

Gesetzliche Fundstelle: § 4 Nr. 21 b)bb) i.V.m. § 4 Nr. 21 a)bb) UStG (Umsatzsteuergesetz)

Nein!

Die einzige Steuerart, mit der Sie zu tun bekommen können (soweit die Einkünfte über dem Grundfreibetrag liegen ( s.o. Frage 4), ist die Einkommensteuer (daran gekoppelt noch ggf. Kirchensteuer). Weitere Steuerarten kommen für Sie nicht in Betracht. Auch nicht die Gewerbesteuer!

Gesetzliche Fundstelle: § 3 Nr. 13b) GewStG (Gewerbesteuergesetz)  i.V.m. § 4 Nr. 21 b)bb) UStG

Nein!

Es ist richtig, dass es eine solche Übungsleiterpauschale im Einkommensteuergesetz gibt. Diese gilt aber nur für nebenberufliche Arbeiten an öffentlichen Einrichtungen (Schulen, Volkshochschulen etc.) oder gemeinnützigen Einrichtungen. Zu diesem Kreis gehört unser Institut leider nicht.

Gesetzliche Fundstelle: § 3 Nr. 26 EStG

Ja!

Von Ihrer Rente ist ein Teil steuerfrei. Der Rest reicht offenbar nicht über den Grundfreibetrag hinaus. Dies könnte sich aber ändern, wenn Sie Einkünfte aus der Lehrtätigkeit in unserem Institut haben. Um dies zu überprüfen, müssen Sie Ihren Gewinn/Überschuss aus der Lehrtätigkeit ermitteln und eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreichen.

Gesetzliche Fundstelle:  § 1 EStG

Ja!, Sie sollten sich in allen Fällen bei Ihrer Krankenkasse melden und die Sachlage abklären. 

  1. Der Studentenbeitrag bei der Krankenkasse bleibt unverändert, solange sie als Student in der Vorlesungszeit nebenberuflich (< 20 Stunden/Woche – alle Tätigkeiten) tätig sind.
  2. Als Rentner brauchen Sie keine Beitragserhöhung Ihrer Krankenversicherung zu befürchten, solange Sie nebenberuflich als Lehrkraft (< 20 Stunden/Woche – alle Tätigkeiten) sind und nicht mehr als 2.467,50 €/Monat (Gewinn/Überschuss) verdienen.
  3. Als hauptberufliche Lehrkraft müssen Sie sich selbst kranken- und pflegeversichern, entweder als freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse/Ersatzkasse oder in einer privaten Krankenversicherung.
  4. Wenn Sie nun als hauptberufliche Lehrkraft tätig werden, so gilt Punkt c), eine Familienversicherung ist nicht mehr möglich. Wenn Sie die Lehrtätigkeit nebenberuflich ausüben (< 20 Stunden/Woche) und weniger als 470,- €/Monat verdienen (Gewinn/Überschuss aus Lehrtätigkeit), so bleibt die Familienversicherung erhalten.

 

Gesetzliche Fundstelle:  § 5 SGB V; § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB V, div. SGB

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen in die Rentenversicherung. 

Als selbständige Lehrkraft sind Sie von der Arbeitslosenversicherung entbunden, erhalten hier allerdings im Zweifel auch keine Leistungen.

Zur Rentenversicherung brauchen Sie ebenfalls keine Beiträge bezahlen, wenn Ihre Einkünfte aus Lehrtätigkeit pro Monat insgesamt geringer sind als 450,- € (Gewinn/Überschuss). Soweit die Einkünfte darüber liegen, sind Sie verpflichtet sich bei der Rentenversicherung zu melden und 18,6% Ihrer Lehrereinkünfte (Gewinn/Überschuss) als Beitrag zur Rentenversicherung abzuführen. Dies gilt bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 7.050,- €.

Gesetzliche Fundstelle: § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI

Nein!

Sämtliche Versicherungen müssen von Ihnen bei Bedarf selbst abgeschlossen und bezahlt werden.

Gesetzliche Fundstelle: § 3 Nr. 26 EStG

Undine Arndt

Steuerfachwirtin. Seit über 30 Jahren berät Undine Arndt Nachhilfeschulen und Unternehmen in steuerlichen Angelegenheiten.

Christine-Teusch-Weg 19 48653 Coesfeld // Fon: 02541/800 59 13 // Fax: 02541/800 59 14 // undine.arndt@t-online.de

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